BFH - Urteil vom 17.01.2018
I R 74/15
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 § 8b Abs. 3 Satz 4 und 5;
Fundstellen:
DStZ 2018, 517
DZWIR 2018, 381
FR 2019, 1005
HFR 2018, 639
ZInsO 2018, 2220
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2688/11

Teilwertabschreibung einer Forderung gegen eine insolvenzgefallene Konzern-Gesellschaft bei einem Fremdvergleich nicht standhaltendem Cash-Pooling mit variablen Zinssätzen innerhalb des Konzerns

BFH, Urteil vom 17.01.2018 - Aktenzeichen I R 74/15

DRsp Nr. 2018/7754

Teilwertabschreibung einer Forderung gegen eine insolvenzgefallene Konzern-Gesellschaft bei einem Fremdvergleich nicht standhaltendem Cash-Pooling mit variablen Zinssätzen innerhalb des Konzerns

NV: Wird im Rahmen eines konzerninternen Cash-Pooling-Verfahrens lediglich ein Mindest- und ein Höchstzinssatz vereinbart und verbleibt hiernach ein erheblicher Spielraum für die Berechnung der Zinsvergütung, liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze des sog. formellen Fremdvergleichs vor (Anschluss an die ständige Rechtsprechung).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 7. Juli 2014 7 K 2688/11 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 § 8b Abs. 3 Satz 4 und 5;

Gründe

I.