FG München - Beschluss vom 04.07.2008
7 V 1196/08
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ; AO § 146 Abs. 1 S. 2 ; AO § 147 Abs. 1 Nr. 5 ; AO § 158 ; AO § 162 ; BGB § 781 ;
Fundstellen:
BB 2008, 2456

Teilwertabschreibung einer Schadensersatzforderung; Gewinnzuschätzung aufgrund ungeklärter Geldzuflüsse

FG München, Beschluss vom 04.07.2008 - Aktenzeichen 7 V 1196/08

DRsp Nr. 2008/16338

Teilwertabschreibung einer Schadensersatzforderung; Gewinnzuschätzung aufgrund ungeklärter Geldzuflüsse

1. Die Teilwertabschreibung einer betrieblichen Schadensersatzforderung kommt nicht in Betracht, wenn bei der Bemssung der Höhe der Forderung und der Regelung der Zahlungsmodalitäten bereits auf die individuellen Verhältnisse des Schuldners Rücksicht genommen wurde. 2. Ist die Buchführung formell fehlerhaft, darf das Finanzamt ungeklärte Geldzuflüsse als nicht versteuerte Einnahmen und Umsätze behandeln.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ; AO § 146 Abs. 1 S. 2 ; AO § 147 Abs. 1 Nr. 5 ; AO § 158 ; AO § 162 ; BGB § 781 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob und ggf. mit welchem Wertansatz die Schadenersatzforderung des Antragstellers gegen den Verkaufsvermittler W zu aktivieren ist und ob der Antragsgegner (das Finanzamt) ungeklärte Privateinlagen zu Recht dem Gewinn und den steuerpflichtigen Umsätzen der Antragsteller in den Streitjahren 2003 bis 2005 hinzugerechnet hat. Das Finanzamt hat den bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) mit Verwaltungsakt vom 13. März 2008 abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 6. Dezember 2007, die Jahresabschlüsse 2003 bis 2005, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.