FG Hessen - Beschluss vom 15.01.2006
11 V 3247/06
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 § 10d Abs. 4 § 17 Abs. 1 ;

Teilwertabschreibung; Gesonderte Feststellung; Firmenwert; Treu und Glauben - Korrektur eines fehlerhaften (gewinnneutralen) Wertansatzes und Nichtberücksichtigung einer Teilwertabschreibung

FG Hessen, Beschluss vom 15.01.2006 - Aktenzeichen 11 V 3247/06

DRsp Nr. 2007/9114

Teilwertabschreibung; Gesonderte Feststellung; Firmenwert; Treu und Glauben - Korrektur eines fehlerhaften (gewinnneutralen) Wertansatzes und Nichtberücksichtigung einer Teilwertabschreibung

1. Wird bei Betriebseröffnung ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft eingelegt, an der der Steuerpflichtige wesentlich i. S. von § 17 Abs. 1 EStG beteiligt ist, hat der Ansatz der Einlage mit dem Teilwert, höchstens mit den (geringeren) Anschaffungskosten, zu erfolgen. 2. Die Korrektur eines zu hohen fehlerhaften Wertansatzes auf den Wert der Anschaffungskosten hat entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Nr. 5b EStG dann auch nur gewinnneutral zu erfolgen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 § 10d Abs. 4 § 17 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der nach Betriebsprüfung erlassenen Bescheide zum 31.12.2000 und 31.12.2001 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zu Einkommensteuer vom 07.09.2006. Streitig ist insbesondere, ob beim Übergang von der Einnahmeüberschussrechnung zum Bestandsvergleich eine Teilwertabschreibung auf einen GmbH-Anteil zulässig war.

Die Antragstellerin wurde in den Streitjahren mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie ist die einzige Gesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin der A GmbH (GmbH), deren Unternehmenszweck hauptsächlich das Verlegen von Estrichen ist.