BFH - Beschluß vom 12.08.1998
IV B 4/98
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 305

Teilwertabschreibung; überhöhter Preis

BFH, Beschluß vom 12.08.1998 - Aktenzeichen IV B 4/98

DRsp Nr. 1999/607

Teilwertabschreibung; überhöhter Preis

1. Die Teilwertvermutung ist durch die Rspr. des BFH geklärt. Danach wird angenommen, dass der Teilwert eines neu angeschafften, nicht abnutzbaren WG seinen AK entspricht und sich zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Wiederbeschaffungskosten deckt. 2. Grundsätzlich gilt die Teilwertvermutung auch für überhöhte oder erzwungene Aufwendungen. 3. Wird für ein WG bewusst aus betriebsfremden, rein persönlichen Überlegungen ein überhöhter Preis für ein WG bezahlt, scheidet eine Teilwertabschreibung aus. 4. Keine Fehlmaßnahme liegt vor, wenn auch ein gedachter Erwerber anstelle des Stpfl. wegen der besonderen Beziehung des WG zu dem Betrieb ebenso gehandelt haben würde (Anschluss an BFH-Urt. v. 17.01.1978 - VIII R 31/75, BStBl II 1978, 335).

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist eine Teilwertabschreibung für eine Weinbergsfläche streitig.

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.