FG Niedersachsen - Urteil vom 01.04.2014
13 K 315/10
Normen:
EStG 2002 § 3 Nr. 40 Buchst. a; EStG 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3; GmbHG §§ 58a ff.; HGB § 271 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2014, 1648

Teilwertabschreibung: Wertaufholung bei GmbH-Beteiligung

FG Niedersachsen, Urteil vom 01.04.2014 - Aktenzeichen 13 K 315/10

DRsp Nr. 2014/11192

Teilwertabschreibung: Wertaufholung bei GmbH-Beteiligung

Zum Inhalt des steuerlichen Wertaufholungsgebots. Die Beteiligung mit mehr als 20 % am Nennkapital einer KapG stellt einen eigenständigen Vermögensgegenstand dar, der als einheitliches WG behandelt wird. Für die Wertaufholung nach einer Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an einer KapG ist der Vergleich zwischen den AK der Beteiligung und dem Teilwert der Beteiligung auch dann maßgeblich, wenn nach der Teilwertabschreibung eine Kapitalherabsetzung und eine Kapitalerhöhung stattgefunden haben.

Normenkette:

EStG 2002 § 3 Nr. 40 Buchst. a; EStG 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3; GmbHG §§ 58a ff.; HGB § 271 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Jahr 2006 eine Wertaufholung für eine Teilwertabschreibung, die im Jahr 1996 auf eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erfolgte, vorzunehmen ist.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Bau von … und der dazu gehörenden Apparate, die technische Industrieberatung und der Großhandel mit T- und W-einrichtungen ist.

Die Komplementärin der Klägerin ist die R. Beteiligungsgesellschaft mbH, die in dem Streitjahr mit 1 % an dem Vermögen der Klägerin beteiligt war. Der alleinige Kommanditist der Klägerin ist Herr R.