Streitig ist, ob im Jahr 2006 eine Wertaufholung für eine Teilwertabschreibung, die im Jahr 1996 auf eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erfolgte, vorzunehmen ist.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Bau von … und der dazu gehörenden Apparate, die technische Industrieberatung und der Großhandel mit T- und W-einrichtungen ist.
Die Komplementärin der Klägerin ist die R. Beteiligungsgesellschaft mbH, die in dem Streitjahr mit 1 % an dem Vermögen der Klägerin beteiligt war. Der alleinige Kommanditist der Klägerin ist Herr R.
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