FG Köln - Urteil vom 21.06.2006
13 K 4033/05
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 1 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1901
DStRE 2006, 1307
EFG 2006, 1414

Teilwertabschreibungen auf Aktien

FG Köln, Urteil vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 13 K 4033/05

DRsp Nr. 2006/22953

Teilwertabschreibungen auf Aktien

Eine dauerhafte Wertminderung von börsennotierten Wertpapieren kann angenommen werden, wenn fundamentale Fakten im Rahmen eines Anscheinsbeweises eine Erholung des Kurses voraussichtlich ausschließen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 1 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Berechtigung der Klägerin Teilwertabschreibungen auf Aktien im Anlagevermögen vorzunehmen.

Die Klägerin ist eine im Jahr 0000 gegründete Gesellschaft mbH. Sie betreibt ein Unternehmen der .... Der Unternehmensgegenstand ist die Fertigung von ..., ..., ... und ähnlichen Vorrichtungen.

Die Klägerin hielt bereits in den Jahren vor den Streitjahr Aktienwerte im Umlaufvermögen. Ausweislich der Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht erzielte sie aus Verkäufen von im Umlaufvermögen gehaltenen Aktien in den Jahren 1999 und 2000 teilweise Gewinne, teilweise Verluste. Zu den im Bestand gehaltenen Aktien wurden zu den Bilanzstichtagen 1998 bis 2000 insgesamt Abschreibungen auf Kurswerte im Umfang von ca. ... EUR vorgenommen. Aus Verkäufen im Jahr 2001 (...) wurden Gewinne in Höhe von ca. ... EUR erzielt. Auf die später verkauften Aktien der ... waren im ... 2001 noch Dividenden i. H. v. ... EUR je Aktie ausgeschüttet worden.