I.
Streitig ist, ob wegen des Abbruchs baulicher Einrichtungen auf dem Betriebsgrundstück im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe eine Teilwertberechtigung vorzunehmen ist.
Die Kläger hatten mit Kaufvertrag vom 02.02.1988 ein Grundstück mit Gebäuden erworben, auf dem sie bis dahin in Pacht ein Hotel Garni betrieben. Die Kläger erwarben das Grundstück in Miteigentum zu Bruchteilen von je 1/3.
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