ArbG Berlin, vom 24.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 7258/16
Teilzeitverlangen eines Co-Piloten mit verblockter Freistellung im Monat Juli
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 1746/16
DRsp Nr. 2017/17247
Teilzeitverlangen eines Co-Piloten mit verblockter Freistellung im Monat Juli
1. Das konkrete Teilzeitverlangen eines Co-Piloten hinsichtlich der zeitlichen Lage der Freistellung ist nicht deshalb als unredlich anzusehen, weil es ihm erkennbar gerade auf die Sommermonate Juli oder August und damit auf die Zeit der Sommerschulferien ankommt, wenn er als Vater von zwei minderjährigen (und demnächst auf Jahre hinaus schulpflichtigen) Kindern nicht regelmäßig mit der Ablehnung seiner Urlaubswünsche für die Sommerschulferien wegen entgegenstehender Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer zu rechnen hat, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen würden. Insofern drängt sich nicht die Annahme auf, dass sich das Teilzeitmodell des Arbeitnehmers ausschließlich darauf richtet, das bei der Arbeitgeberin durch Betriebsvereinbarungen geregelte System der Urlaubsvergabe zwecks Erhalt einer garantierten Urlaubszeit umgehen zu wollen.
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