FG München - Urteil vom 12.10.1999
2 K 3099/97
Normen:
AO 1977 § 110 Abs. 1 ; FGO § 58 Abs. 1 ; ZPO § 56 Abs. 1 ; AO 1977 § 357 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 245

Telefonischer Einspruch unwirksam; stillschweigende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; leichte Depression kein Wiedereinsetzungsgrund

FG München, Urteil vom 12.10.1999 - Aktenzeichen 2 K 3099/97

DRsp Nr. 2001/2198

Telefonischer Einspruch unwirksam; stillschweigende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; leichte Depression kein Wiedereinsetzungsgrund

1. Ein Einspruch kann nicht wirksam durch ein Telefonat mit dem zuständigen Bearbeiter beim FA eingelegt werden. Eine Erklärung des Einspruchs zur Niederschrift durch Fernsprecher ist nicht zulässig. 2. Eine stillschweigende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -sollte sie im Verwaltungsverfahren überhaupt möglich sein- würde jedenfalls voraussetzen, dass aufgrund eines Wiedereinsetzungsantrags eine förmliche Entscheidung über einen verspäteten Rechtsbehelf ergangen ist, in der die Rechtzeitigkeit des Rechtsbehelfs unterstellt wurde. 3. Eine laut ärztlichem Gutachten leichte, allenfalls mittelgradige "depressive Episode" des Steuerpflichtigen rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Normenkette:

AO 1977 § 110 Abs. 1 ; FGO § 58 Abs. 1 ; ZPO § 56 Abs. 1 ; AO 1977 § 357 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob die Einkommensteuerfestsetzung für 1993 entsprechend der Einkommensteuererklärung zu ändern ist.