FG Niedersachsen - Urteil vom 02.09.2009
7 K 2/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 706

Telefonkosten eines Soldaten auf Dienstreise als Werbungskosten abzugsfähig

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.09.2009 - Aktenzeichen 7 K 2/07

DRsp Nr. 2010/4763

Telefonkosten eines Soldaten auf Dienstreise als Werbungskosten abzugsfähig

1. Telefonkosten eines Soldaten auf Dienstreise mit über einwöchiger Abwesenheit sind als WK abzugsfähig. 2. Die Rspr. des BFH zu Telefonkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist unabhängig davon anzuwenden, ob die berufliche Abwesenheit steuerlich als doppelte Haushaltsführung oder Fahrtätigkeit bzw. als Dienstreise zu bewerten ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist (noch), ob Telefonkosten des Klägers während seines Einsatzes auf See als Werbungskosten abzuziehen sind.

Der Kläger ist Soldat bei der Marine. Im Streitjahr war er auf der Fregatte ... eingesetzt. Hierfür machte er in seiner Einkommensteuererklärung (neben weiteren, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigenden Aufwendungen) Verpflegungsmehraufwendungen nach Dienstreisegrundsätzen in Höhe von EUR 1...,... als Werbungskosten geltend. Im Einkommensteuerbescheid vom ... erkannte das Finanzamt (FA) diese Aufwendungen nicht an. Mehraufwendungen für Verpflegung während der Tätigkeit an Bord eines Schiffes seien nicht zu berücksichtigen, da sie durch eine steuerfrei gezahlte Aufwandsentschädigung abgegolten seien.