Streitig ist (noch), ob Telefonkosten des Klägers während seines Einsatzes auf See als Werbungskosten abzuziehen sind.
Der Kläger ist Soldat bei der Marine. Im Streitjahr war er auf der Fregatte ... eingesetzt. Hierfür machte er in seiner Einkommensteuererklärung (neben weiteren, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigenden Aufwendungen) Verpflegungsmehraufwendungen nach Dienstreisegrundsätzen in Höhe von EUR 1...,... als Werbungskosten geltend. Im Einkommensteuerbescheid vom ... erkannte das Finanzamt (FA) diese Aufwendungen nicht an. Mehraufwendungen für Verpflegung während der Tätigkeit an Bord eines Schiffes seien nicht zu berücksichtigen, da sie durch eine steuerfrei gezahlte Aufwandsentschädigung abgegolten seien.
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