BFH - Urteil vom 23.02.2000
X R 142/95
Normen:
EStG § 15 Abs. 2, § 22 Nr. 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; AO (1977) § 40 ; BGB §§ 134, 138 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1614
BFH/NV 2000, 1275
BFHE 191, 498
DStR 2000, 1341
NJW 2000, 2919
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein,

Telefonsex als Gewerbebetrieb

BFH, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen X R 142/95

DRsp Nr. 2000/6375

Telefonsex als Gewerbebetrieb

»"Telefonsex" führt unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (Abgrenzung zum Beschluss des Großen Senats vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S, BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500).«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2, § 22 Nr. 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; AO (1977) § 40 ; BGB §§ 134, 138 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb seit 1989 im Rahmen eines telefonischen Auftragsdienstes Telefonsex. Sie meldete ihre Tätigkeit zum 1. Oktober 1989 bei der Stadt an und warb mit ateliergefertigten Fotos und Annoncen für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beurteilte die Tätigkeit der Klägerin als gewerblich und erließ einen einheitlichen Gewerbesteuermessbescheid für das Streitjahr 1990. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.