OLG Zweibrücken - Beschluss vom 24.05.2022
1 AR 52/21 A
Normen:
RVG -VV Nr. 6102;

Termin vor einem Richter beim Amtsgericht in AuslieferungsverfahrenKein Anfall einer Terminsgebühr

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.05.2022 - Aktenzeichen 1 AR 52/21 A

DRsp Nr. 2022/10062

Termin vor einem Richter beim Amtsgericht in Auslieferungsverfahren Kein Anfall einer Terminsgebühr

Im Auslieferungsverfahren löst ein Termin vor dem Richter beim Amtsgericht - sei es zur Entscheidung über eine Festhalteanordnung, sei es zur Verkündung eines Haftbefehls - eine Terminsgebühr nicht aus.

Tenor

Die Erinnerung von Rechtsanwältin Y gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.02.2022 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 6102;

Gründe

Der Verfolgte ist aufgrund seiner Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) in Kaiserslautern ergriffen worden. Die Ausschreibung hat auf dem gegen ihn erlassenen Europäischen Haftbefehl des Kreisgerichts in T. vom 16.08.2021 (Aktenzeichen ...) beruht. Der Verfolgte ist am 28.10.2021 durch das Amtsgericht Kaiserslautern angehört worden. Rechtsanwältin Y ist in dem Anhörungstermin dem Verfolgten als Beistand beigeordnet worden. Mit Beschluss vom 08.11.2021 hat der Senat Auslieferungshaft angeordnet und mit weiterem Beschluss vom 09.12.2021 deren Fortdauer angeordnet. Mit Beschluss vom 30.12.2021 hat der Senat die Auslieferung des Verfolgten nach Ungarn für zulässig erklärt. Eine mündliche Verhandlung vor dem Senat hat nicht stattgefunden. Am 13.01.2022 ist der Verfolgte den ungarischen Behörden übergeben worden.