BFH - Beschluss vom 12.02.2007
VII B 51/06
Normen:
AO § 122, § 284 Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1449
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 337/05

Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Einspruchsfrist

BFH, Beschluss vom 12.02.2007 - Aktenzeichen VII B 51/06

DRsp Nr. 2007/10344

Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Einspruchsfrist

1. Die Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 284 Abs. 6 Satz 1 AO ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen. 2. Die Einspruchsfrist beginnt jedenfalls mit der Bekanntgabe der Ladung an den Vollstreckungsschuldner.

Normenkette:

AO § 122, § 284 Abs. 6 S. 1;

Gründe:

I. Nachdem die Vollstreckung aus einem Haftungsbescheid gegenüber dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erfolglos geblieben war, ordnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Versicherung seiner Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt an. Die Anordnung wurde dem Kläger persönlich übergeben. Mehr als vier Monate danach legte der Prozessbevollmächtigte für den Kläger Einspruch ein, den das FA als unzulässig, weil verspätet, verwarf. Die Klage blieb erfolglos, weil das Finanzgericht (FG) die Einspruchsfrist als mit Bekanntgabe der Anordnung an den Kläger in Lauf gesetzt sah; eine Verpflichtung, den Bevollmächtigten von der Ladung des Klägers in Kenntnis zu setzen, bestehe nicht.