I. Nachdem die Vollstreckung aus einem Haftungsbescheid gegenüber dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erfolglos geblieben war, ordnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Versicherung seiner Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt an. Die Anordnung wurde dem Kläger persönlich übergeben. Mehr als vier Monate danach legte der Prozessbevollmächtigte für den Kläger Einspruch ein, den das FA als unzulässig, weil verspätet, verwarf. Die Klage blieb erfolglos, weil das Finanzgericht (FG) die Einspruchsfrist als mit Bekanntgabe der Anordnung an den Kläger in Lauf gesetzt sah; eine Verpflichtung, den Bevollmächtigten von der Ladung des Klägers in Kenntnis zu setzen, bestehe nicht.
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