FG Saarland - Urteil vom 14.11.2001
1 K 155/01
Normen:
AO § 284 ;

Terminänderung bei Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

FG Saarland, Urteil vom 14.11.2001 - Aktenzeichen 1 K 155/01

DRsp Nr. 2002/2187

Terminänderung bei Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Die Änderung des Termins zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung beinhaltet keine Aufhebung der Aufforderung zur Ableistung der eidesstattlichen Versicherung an sich, sondern lediglich eine Korrektur der früheren Terminierung. Soweit gegen die Anordnung der eidesstattlichen Versicherung als solche vorgegangen werden soll, muss dies innerhalb der Einspruchsfrist gegen die Anordnung (und nicht gegen die abgeänderte Terminierung) erfolgen.

Normenkette:

AO § 284 ;

Tatbestand:

Der Kläger schuldet dem Beklagte Steuern und steuerliche Nebenleistungen im Gesamtbetrag von rd. 284.000 DM (Stand: März 2001). Hierwegen hat der Beklagte unterschiedliche Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen, die jedoch damals erfolglos blieben.

Mit Verfügung vom 20. Februar 2001, zugestellt am 22. Februar 2001, forderte der Beklagte den Kläger gemäß § 284 Abgabenordnung - AO - auf, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und an Eides Statt dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu versichern. Der hierfür bestimmte Termin wurde auf Antrag des Klägers schließlich auf den 27. April 2001 verlegt.