Der Kläger schuldet dem Beklagte Steuern und steuerliche Nebenleistungen im Gesamtbetrag von rd. 284.000 DM (Stand: März 2001). Hierwegen hat der Beklagte unterschiedliche Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen, die jedoch damals erfolglos blieben.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2001, zugestellt am 22. Februar 2001, forderte der Beklagte den Kläger gemäß § 284 Abgabenordnung - AO - auf, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und an Eides Statt dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu versichern. Der hierfür bestimmte Termin wurde auf Antrag des Klägers schließlich auf den 27. April 2001 verlegt.
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