FG Niedersachsen - Beschluss vom 14.02.2006
10 KO 39/05
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 § 90 Abs. 1 ; ZPO § 128 Abs. 1 ; RVG; RVG -VV Nr. 3202, Nr. 3104;
Fundstellen:
EFG 2006, 1012

Terminsgebühr; Antragsverfahren; Mündliche Verhandlung; Vollziehungsaussetzung - Grundsätzlich keine Terminsgebühr im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 FGO

FG Niedersachsen, Beschluss vom 14.02.2006 - Aktenzeichen 10 KO 39/05

DRsp Nr. 2006/11826

Terminsgebühr; Antragsverfahren; Mündliche Verhandlung; Vollziehungsaussetzung - Grundsätzlich keine Terminsgebühr im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 FGO

1. Auch im finanzgerichtlichen Verfahren setzt die Entstehung einer Terminsgebühr voraus, dass im betreffenden Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben und nicht nur freigestellt ist. 2. Da im Antragsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO nach der Verfahrensordnung eine mündliche Verhandlung schon vom Grundsatz her nicht vorgesehen ist, entsteht grundsätzlich keine Terminsgebühr.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 § 90 Abs. 1 ; ZPO § 128 Abs. 1 ; RVG; RVG -VV Nr. 3202, Nr. 3104;

Tatbestand:

Die Erinnerungsführer beantragen, die zu erstattenden Kosten unter Ansatz einer Terminsgebühr nach VV Nr. 3202 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sowie von Fahrtkostenerstattung (VV Nr. 7003 RVG) und Tagegeld (VV Nr. 7005 RVG) festzusetzen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die zu erstattenden Aufwendungen ohne Berücksichtigung der o.g. Aufwendungen festgesetzt, da er die Auffassung vertrat, die Erörterung in den Räumen des Finanzamts habe nicht im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Aussetzungsverfahren gestanden.