BFH - Beschluss vom 07.04.2004
I B 111/03
Normen:
FGO § 53 § 62 § 155 ; ZPO § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1282
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 28.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 262/00

Terminsverlegung - Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 07.04.2004 - Aktenzeichen I B 111/03

DRsp Nr. 2004/11676

Terminsverlegung - Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

1. Sind mehrere Mitglieder einer Sozietät zum Prozessvertreter bestellt, ist die Zustellung der Ladung an eines der Mitglieder der Sozietät ausreichend.2. Ein Prozessbevollmächtigter kann nicht auf die Möglichkeit einer anderweitigen Terminsvertretung verwiesen werden, wenn die Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den zuständigen Sachbearbeiter unzumutbar ist. Solche Besonderheiten müssen jedoch im Einzelnen vorgetragen werden.3. Wird ein Antrag auf Terminsänderung mit der Erkrankung des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten begründet, so muss das durch Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft gemacht werden.

Normenkette:

FGO § 53 § 62 § 155 ; ZPO § 227 ;

Gründe:

I. In der Sache streiten die Beteiligten um die Anerkennung von Teilwertabschreibungen auf eine Beteiligung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sowie auf ein ausgereichtes Darlehen, die bilanzielle Behandlung eines Schuldbeitritts sowie über die Bildung einer Rückstellung für Abrisskosten.