I. In der Sache streiten die Beteiligten um die Anerkennung von Teilwertabschreibungen auf eine Beteiligung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sowie auf ein ausgereichtes Darlehen, die bilanzielle Behandlung eines Schuldbeitritts sowie über die Bildung einer Rückstellung für Abrisskosten.
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