I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) wurde vom Finanzgericht (FG) aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. Januar 2003 als unbegründet abgewiesen.
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