BFH - Beschluss vom 27.01.2004
VII B 66/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 796
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 15.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VII 23/2001

Terminsverlegung - Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 27.01.2004 - Aktenzeichen VII B 66/03

DRsp Nr. 2004/5538

Terminsverlegung - Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. In einer unzutreffenden Behandlung eines Antrags auf Terminsverlegung kann eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs liegen, die einen Verfahrensmangel darstellt.2. Erhebliche Gründe für eine Aufhebung oder Verlegung eines Termins sind auf Verlangen glaubhaft zu machen.3. Die Erkrankung eines vertretenen Kl., dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden ist, stellt nur dann einen erheblichen Grund für eine Terminsänderung dar, wenn im Terminsänderungsantrag substantiiert Gründe vorgetragen werden, die eine persönliche Anwesenheit des Kl. neben seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erfordern.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 227 ;

Gründe:

I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) wurde vom Finanzgericht (FG) aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. Januar 2003 als unbegründet abgewiesen.