BFH - Beschluss vom 27.04.2007
IX B 236/06
Normen:
FGO § 155; ZPO § 227;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1522
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 233/05

Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 27.04.2007 - Aktenzeichen IX B 236/06

DRsp Nr. 2007/11846

Terminsverlegung

1. Lehnt das FG den Antrag eines Beteiligten auf Aufhebung/Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ab, verstößt es gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nur, wenn sich der Beteiligte für dieses Begehren auf "erhebliche" Gründe stützen kann. 2. Das Argument, die Fahrt zum Gericht mit dem eigenen Pkw könne wegen einer Augenoperation nicht in der Dunkelheit angetreten werden, belegt keine krankheitsbedingte Verhinderung und begründet daher keinen Anspruch auf Terminsverlegung, weil die Möglichkeit einer Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln dadurch ersichtlich nicht berührt wird.

Normenkette:

FGO § 155; ZPO § 227;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Begehren auf Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln des angefochtenen finanzgerichtlichen Urteils nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bleibt ohne Erfolg, weil der behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt. Das Finanzgericht (FG) hat nämlich den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es über dessen Klage mündlich verhandelt hat, obwohl er eine Verlegung des Verhandlungstermins beantragt hatte.