FG München - Urteil vom 21.06.2007
5 K 3777/06
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 227 ;

Terminsverlegung

FG München, Urteil vom 21.06.2007 - Aktenzeichen 5 K 3777/06

DRsp Nr. 2007/15007

Terminsverlegung

In einem kurzfristig gestellten Antrag auf Terminsverlegung müssen zumindest die Verlegungsgründe substantiiert dargelegt und gleichzeitig glaubhaft gemacht werden.

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 227 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger werden beim Beklagten, dem Finanzamt München IV, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2003 wurden die Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung von in Italien belegenen Immobilien im Rahmen des Progressionsvorbehalts mangels erklärter Angaben in geschätzter Höhe berücksichtigt. Hiergegen wandten sich die Kläger im Einspruchsverfahren, ohne eine nach deutschem Recht erstellte Überschussermittlung vorzulegen. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 31.08.2006 zurück.

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Der Berichterstatter forderte sie mit Anordnung nach § 79 b Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 28.11.2006 auf, die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sie sich im Verwaltungsverfahren beschwert fühlen. Die Frist verstrich ungenutzt, ebenso die anschließend in der Anordnung nach § 79 b Abs. 2 FGO vom 08.03.2007 gesetzte Frist, die Ermittlung der Einkünfte für die in Italien belegenen Immobilien bis zum 15.04.2007 vorzulegen.