BFH - Beschluss vom 10.04.2007
XI B 58/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 155; ZPO § 227 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1672
DStRE 2007, 1411
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 01.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1852/05

Terminsverlegung; Erkrankung des Bevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 10.04.2007 - Aktenzeichen XI B 58/06

DRsp Nr. 2007/13895

Terminsverlegung; Erkrankung des Bevollmächtigten

1. Zu den Voraussetzungen für eine Terminsverlegung wegen erheblicher Gründe. 2. In der Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung zu erblicken. 3. Das FG ist nicht verpflichtet, einem Antrag auf Terminsverlegung, der "in letzter Minute" gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung des Bevollmächtigten begründet wird, stattzugeben, wenn die Gründe für die Terminsverlegung nicht ausreichend dargelegt und mit der Antragstellung glaubhaft gemacht werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 155; ZPO § 227 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG) geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Er rügt zum einen, das Gericht habe den schriftlich gestellten Beweisantrag zu Unrecht als unbeachtlich behandelt, das Vorbringen als bloße Schutzbehauptung abgetan und damit das Beweisergebnis vorweggenommen.