I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG) geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Er rügt zum einen, das Gericht habe den schriftlich gestellten Beweisantrag zu Unrecht als unbeachtlich behandelt, das Vorbringen als bloße Schutzbehauptung abgetan und damit das Beweisergebnis vorweggenommen.
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