BFH - Beschluss vom 27.04.2005
X B 130/04
Normen:
FGO § 76 § 155 ; ZPO § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1596
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 1 K 52/0/02 E, G, U - 1.10.2004,

Terminsverlegung; Erkrankung; Urlaub

BFH, Beschluss vom 27.04.2005 - Aktenzeichen X B 130/04

DRsp Nr. 2005/9630

Terminsverlegung; Erkrankung; Urlaub

1. Zu den Voraussetzungen einer Terminsverlegung wegen erheblicher Gründe i. S. von § 227 Abs. 1 ZPO.2. Wird als Verlegungsgrund eine Erkrankung geltend gemacht, muss diese so genau geschildert werden, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass sie die Verhandlungsfähigkeit des Beteiligten beeinträchtigt oder sein Erscheinen zum Termin wegen fehlender Reisefähigkeit nicht erwartet werden kann.3. Ein geplanter Urlaub kann zwar ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung sein. Er muss aber in seiner Planung so ausgestaltet sein, dass die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins während dieser Zeit nicht zumutbar ist. Es muss nicht nur vorgetragen werden, dass es sich um einen im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplanten Urlaub handelt, vielmehr muss das Urlaubsziel auch so präzise benannt werden, dass das Gericht beurteilen kann, ob eine Terminswahrnehmung trotz Urlaubs unzumutbar ist.

Normenkette:

FGO § 76 § 155 ; ZPO § 227 ;

Gründe: