BFH - Urteil vom 25.08.1999
X R 9/98
Normen:
FGO §§ 12, 53, 91, 119 Nr. 4, § 155 ; ZPO §§ 209 ff.;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 569

Terminsverlegung; unrichtige Mitteilung der Geschäftsstelle

BFH, Urteil vom 25.08.1999 - Aktenzeichen X R 9/98

DRsp Nr. 2000/888

Terminsverlegung; unrichtige Mitteilung der Geschäftsstelle

1. Ein Beteiligter ist dann in gesetzwidriger Weise im Verfahren nicht vertreten, wenn das Gericht bei der Vorbereitung oder Durchführung der mündlichen Verhandlung den Vorschriften des Gesetzes nicht genügt und dadurch die Teilnahme unmöglich gemacht hat. 2. Es ist Sache der Geschäftsstelle (§ 12 FGO), einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb beim Gericht zu gewährleisten. Sie hat von Gesetzes wegen die Ladungen und Zustellungen zu veranlassen. 3. Erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem Prozessbevollmächtigten des Kl. irrtümlich die Auskunft, die mündliche Verhandlung sei aufgehoben worden und das FG führt dennoch die mündliche Verhandlung durch, so ist der Kl. nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten.

Normenkette:

FGO §§ 12, 53, 91, 119 Nr. 4, § 155 ; ZPO §§ 209 ff.;

Gründe:

Im Revisionsverfahren ist streitig, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war.