BFH - Beschluss vom 03.11.2003
III B 55/03
Normen:
FGO § 91 Abs. 2 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 506
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 03.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 476/99

Terminsverlegung; Verletzung des Rechts auf Gehör

BFH, Beschluss vom 03.11.2003 - Aktenzeichen III B 55/03

DRsp Nr. 2003/16152

Terminsverlegung; Verletzung des Rechts auf Gehör

1. Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann durch die Ablehnung eines Vertagungsantrages verletzt sein, sofern der Verfahrensbeteiligte erhebliche Gründe für die Verlegung des Termins vorgetragen und glaubhaft gemacht hat.2. Eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten verpflichtet das FG i.d.R. nur dann zu einer Vertagung der mündlichen Verhandlung, wenn dieser überraschend krank wird. Bei einer länger dauernden Erkrankung muss sich der Prozessbevollmächtigte um einen Vertreter bemühen und ihn so rechtzeitig mit den Besonderheiten des Streitfalles vertraut machen, dass er den Prozessbeteiligten ordnungsgemäß vertreten kann.3. Die Terminsverlegung kann abgelehnt werden, wenn die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich ist oder die prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt worden sind.

Normenkette:

FGO § 91 Abs. 2 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).