BFH - Beschluss vom 22.04.2005
III B 121/04
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1373
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VI 280/03

Terminsverlegung; Wechsel des Prozessvertreters

BFH, Beschluss vom 22.04.2005 - Aktenzeichen III B 121/04

DRsp Nr. 2005/9633

Terminsverlegung; Wechsel des Prozessvertreters

1. Aus erheblichen Gründen kann das Gericht einen Termin aufheben oder verlegen. Ob erhebliche Gründe vorliegen, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalles ab, dem Prozessstoff, den persönlichen Verhältnissen des Beteiligten bzw. seines Prozessbevollmächtigten.2. Der Wechsel des Prozessvertreters während des gerichtlichen Verfahrens kann ein erheblicher Grund sein. Das setzt voraus, dass es sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht um eine schwierige Sache handelt, der Wechsel kurz vor der mündlichen Verhandlung stattfindet und vom Kl. nicht verschuldet ist.

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 227 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).