BFH - Beschluss vom 04.03.2014
VII B 189/13
Normen:
ZPO § 227 Abs. 1; FGO § 155;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1057
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 05.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 586/11

Terminsverlegung wegen Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 04.03.2014 - Aktenzeichen VII B 189/13

DRsp Nr. 2014/8138

Terminsverlegung wegen Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten

1. NV: Eine Erkrankung bildet nur dann einen ausreichenden Grund für eine Terminsverlegung, wenn sie so schwer ist, dass sie zur Verhandlungsunfähigkeit führt, so dass vom Beteiligten die Wahrnehmung des Verhandlungstermins nicht erwartet werden kann. 2. NV: Verlangt das Gericht eine Glaubhaftmachung, sind die Gründe für die Erkrankung in einer Art und Weise darzulegen, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, unter Berücksichtigung des bevorstehenden Termins zur mündlichen Verhandlung die Schwere der Erkrankung selbst zu beurteilen und sich ein eigenes Bild über den Gesundheitszustand des Beteiligten zu machen. 3. NV: Handelt es sich nicht um eine plötzliche, sondern um eine dauerhafte Erkrankung des Prozessvertreters, obliegt es ihm, sich rechtzeitig um eine Vertretung zu bemühen. 4. NV: Zur Darlegung eines hinreichenden Grundes für eine Terminsverlegung ist die Behauptung nicht ausreichend, über keinen Versicherungsschutz und über keine finanziellen Mittel zu verfügen, um eine ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen.

Eine behauptete Erkrankung des Prozessbevollmächtigten rechtfertigt die Verlegung eines Termins, dann, wenn dargelegt ist, dass der Prozessbevollmächtigte an dem anberaumten Verhandlungstag nicht verhandlungsfähig ist.

Normenkette:

ZPO § 227 Abs. 1; FGO § 155;