FG München - Urteil vom 20.06.2017
2 K 1716/15
Fundstellen:
EFG 2018, 915

Terminsvertagung; Duldungsbescheid; Einzelgläubigeranfechtung; Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung in England

FG München, Urteil vom 20.06.2017 - Aktenzeichen 2 K 1716/15

DRsp Nr. 2018/8018

Terminsvertagung; Duldungsbescheid; Einzelgläubigeranfechtung; Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung in England

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des vom Beklagten (dem Finanzamt -FA-) gegenüber dem Kläger erlassenen Duldungsbescheids.

Der Kläger ist Sohn des Vollstreckungsschuldners A (nachfolgend: Vollstreckungsschuldner).

Gegenüber dem Vollstreckungsschuldner erließ das FA bestandskräftige Bescheide über Einkommensteuer für 2005 bis 2010, Verspätungszuschläge zur Einkommensteuer 2009 und 2010, über Solidaritätszuschläge für 2005 bis 2009 sowie Zinsen zur Einkommensteuer 2005 bis 2010. Darüber hinaus bestanden Säumniszuschläge für 2005 bis 2010. Die fälligen rückständigen Steuern und steuerlichen Nebenleistungen des Vollstreckungsschuldners betrugen zum Zeitpunkt des Erlasses des Duldungsbescheids am 14. Januar 2013 insgesamt 141.993,02 €. Der Vollstreckungsschuldner leistete auf diese am 10. November 2011, 16. Mai 2012 und 17. Dezember 2012 fälligen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis trotz Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen keine Zahlungen. Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn waren nicht möglich. Der Vollstreckungsschuldner hatte seinen Wohnsitz in das Vereinigte Königreich verlegt.