FG München - Urteil vom 08.03.2007
5 K 1580/06
Normen:
FGO § 91 ; ZPO § 227 ;

Terminverlegung nur bei Nachweis der Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit durch ärztliches Attest

FG München, Urteil vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 5 K 1580/06

DRsp Nr. 2007/7802

Terminverlegung nur bei Nachweis der Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit durch ärztliches Attest

Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist nur zu verlegen, wenn die Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit des Klägers durch ein ärztliches Attest belegt wird. Unsubstantiierte Atteste oder gar bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen reichen nicht aus.

Normenkette:

FGO § 91 ; ZPO § 227 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger erhoben gegen die Einkommensteuerbescheide für 2000, 2001 und 2002 vom jeweils 06.09.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.03.2006 Klage, ohne sie zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden. Die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide beruhen auf Schätzungen nach § 162 Abgabenordnung (AO 1977).

Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle (Schreiben vom 25.04.2006) wurde mit Anordnung vom 14.09.2006 (zugestellt am 20.09.2006) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 31.10.2006 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt. Diese Frist blieb ungenutzt.

Daraufhin wies der Berichterstatter die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.11.2006, zugestellt am 16.11.2006, ab. Hiergegen stellten die Kläger am 15.12.2006 Antrag auf mündliche Verhandlung.

Die Kläger beantragen,