1. Nach § 155FGO i.V.m. § 227 Abs.1 Satz 1 der ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen verlegt werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5.Dezember 1979 II R 56/76, BFHE 129, 297, BStBl II 1980, 208). Im Streitfall ist kein erheblicher Grund gegeben.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.