FG Nürnberg - Urteil vom 13.08.2007
V 108/05
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3 ; AO § 174 Abs. 4 ;

Testamentsvollstreckervergütung als Einkünfte aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG - - Voraussetzungen für die Änderung eines Einkommensteuerbescheids

FG Nürnberg, Urteil vom 13.08.2007 - Aktenzeichen V 108/05

DRsp Nr. 2007/19020

Testamentsvollstreckervergütung als Einkünfte aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG - - Voraussetzungen für die Änderung eines Einkommensteuerbescheids

1. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG führen Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten im Regelfall zu Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit und gehören somit zu den Einkünften aus selbständige Arbeit nach § 18 Abs. 1 EStG. Wird eine an sich unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG fallende Tätigkeit im Rahmen eines freien Berufs im Sinn der Nr. 1 der Vorschrift ausgeübt, so ist sie der Hauptberufstätigkeit zuzurechnen. 2. § 174 Abs. 4 S. 1 AO erlaubt für den Fall, dass aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhaltes ein Steuerbescheid ergangen ist, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgen gezogen werden.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3 ; AO § 174 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht den Einkommensteuerbescheid für 1994 gemäß § 174 Abs. 4 AO geändert hat.