Entsprechend dem o.g. Erlass des TFM vom 23.11.2000, der im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen ist (o.g. Vfg. vom 1.12.2000), vertrat die Finanzverwaltung die Rechtsauffassung, dass die formwechselnde Umwandlung eines Vereins in eine Aktiengesellschaft gem. 272 ff. UmwG grundsätzlich den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG erfüllt.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 14.2.2007, II R 66/05 die Verwaltungsauffassung nicht geteilt. Der Formwechsel eines auf Vermögensbindung gerichteten Vereins in eine Kapitalgesellschaft ist nicht schenkungsteuerbar.
Der Erlass vom 23.11.2000 ist somit gegenstandslos.
Die OFD-Vfg. vom 1.12.2000
Kontrollmitteilungen an die Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen sind in den Fällen der formwechselnden Umwandlung eines rechtsfähigen Vereins in eine Kapitalgesellschaft nicht mehr zu fertigen.
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