FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.04.2007
2 K 210/05
Normen:
InvZulG 1999 § 2 Abs. 1; InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 1; InvZulG 1999 § 2 Abs. 3; BewG 1991 § 68 Abs. 1;

Tiefkühllager als Betriebsvorrichtung

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 2 K 210/05

DRsp Nr. 2009/10839

Tiefkühllager als Betriebsvorrichtung

1. Der Baukörper für das Tiefkühllager eines Speiseeisherstellers, das sich in einem von der Produktionsstätte getrennten Gebäudeteil befindet, in dem eine Temperatur von Minus 27 bis 30 Grad Celsius herrscht und in dem sich Menschen zwar ohne Schutzkleidung mehrere Minuten aufhalten können, ihre Tätigkeit aber überwiegend in Gabelstapler mit beheizbaren Fahrerkabinen verrichten, ist als Gebäude und nicht als Betriebsvorrichtung anzusehen, so dass eine Investitionszulage von 15 % statt 27,5 %. zu gewähren ist. 2. Ein Bauwerk verliert seine Gebäudeeigenschaft nicht schon dadurch, dass bauliche Unzulänglichkeiten (z. B. schlechte Entlüftung oder schlechte Lichtverhältnisse) den Aufenthalt von Menschen erschweren. Ebensowenig wird die Gebäudeeigenschaft dadurch berührt, dass Einwirkungen, die durch den Betrieb hervorgerufen werden, auf Dauer zu gesundheitlichen Schäden führen können, z. B. in Fällen, in denen bei der Arbeit Masken oder Schutzkleidung getragen werden wüssen.

Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte 5/100, die Klägerin 95/100.