FG Münster - Urteil vom 12.01.2012
3 K 1220/09 EW
Normen:
BewG § 68 Abs 2; BewG § 68 Abs 1;

Tiefkühllager als Gebäude

FG Münster, Urteil vom 12.01.2012 - Aktenzeichen 3 K 1220/09 EW

DRsp Nr. 2012/7202

Tiefkühllager als Gebäude

Ein Tiefkühllager ist im Wesentlichen als Gebäude und nicht als Betriebsvorrichtung anzusehen.

Normenkette:

BewG § 68 Abs 2; BewG § 68 Abs 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob das von der Klägerin in S betriebene Tiefkühllager im Wesentlichen als Gebäude oder als Betriebsvorrichtung einzustufen ist.

Eine Voreigentümerin der Klägerin errichtete im Jahr 0000/0000 auf dem Grundbesitz A-Straße 1 in S ein Kühlhaus. Die Herstellungskosten betrugen zum damaligen Zeitpunkt X DM.

Im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 00.00.0000 traf der damalige Bausachverständige des Beklagten folgende Feststellungen:

„Bei den Gebäuden handelt es sich um eine Stahlskelettkonstruktion mit einer Fassadenverkleidung in Sandwichbauweise (17 cm Stärke). Die Dachkonstruktion besteht aus Stahlträgerelementen, Trapezblechprofilen, 28 cm Wärmedämmung und üblicher Dacheindichtung. Der Fussboden besteht aus einem doppelschaligen System, 15 cm Stahlbeton, Zwischenlager aus 20 cm starker Dämmung, 15 cm Vakuumbeton mit einer veredelten Verschleißschicht (Industrieestrich vergleichbar). …