FG Hessen - Vorlagebeschluss vom 14.04.2005
7 K 526/02
Normen:
ZK Art. 12 Abs. 4 ; KN 8473;

Tintenkartusche als Druckerbestandteil - Vorabentscheidung; Tintenkartusche; Tintenpatrone; Drucker; Funktionsfähigkeit; Bestandteil

FG Hessen, Vorlagebeschluss vom 14.04.2005 - Aktenzeichen 7 K 526/02

DRsp Nr. 2005/17834

Tintenkartusche als Druckerbestandteil - Vorabentscheidung; Tintenkartusche; Tintenpatrone; Drucker; Funktionsfähigkeit; Bestandteil

Die Tintenkartusche ohne integrierten Druckkopf, bestehend aus einem Kunststoffgehäuse, Tinte und Verpackungsmaterial ist gem. Anm. 2b zu Abschnitt XVI als Teil eines Druckers anzusehen und damit der Position 8473 KN zuzuweisen.

Normenkette:

ZK Art. 12 Abs. 4 ; KN 8473;

Tatbestand:

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Firma...GmbH, hatte am 27. Juni 1997 bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion...unter anderem die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für die in der Vorlagefrage beschriebene Ware beantragt. Abweichend von der von der Klägerin für zutreffend gehaltenen Einreihung in die Code-Nummer 8473 30 90 KN (Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469 bis 8472 - dazu gehören Drucker - bestimmt) wies die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt die angefragte Ware der Position 3215 KN (Tinte) zu.