BFH - Beschluss vom 02.08.2004
V B 96/04
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 86 § 239 § 246 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1665
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4505/03

Tod eines Beteiligten - Unterbrechung/Aussetzung des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 02.08.2004 - Aktenzeichen V B 96/04

DRsp Nr. 2004/15843

Tod eines Beteiligten - Unterbrechung/Aussetzung des Verfahrens

Tritt der Tod eines Beteiligten in der Zeit nach Erlass des Urteils und vor Einlegung des Rechtsmittels ("zwischen den Instanzen") ein, wird der verstorbene Beteiligte im Rechtsmittelverfahren noch als durch seinen Prozessbevollmächtigten in der Vorinstanz vertretend angesehen. Das Verfahren ist daher nicht unterbrochen, kann indes ausgesetzt werden, um den Prozessbevollmächtigten Gelegenheit zu geben, die Erben des Kl. zu ermitteln.

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 86 § 239 § 246 ;

Gründe:

Die Entscheidung ist nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 246 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) geboten, nachdem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) verstorben ist und der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Aussetzung des Verfahrens beantragt hat.