Die Entscheidung ist nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 246 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) geboten, nachdem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) verstorben ist und der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Aussetzung des Verfahrens beantragt hat.
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