FG Hamburg - Urteil vom 05.05.2008
6 K 198/05
Normen:
EStG § 5a ;

Tonnagebesteuerung, Auflösung des Unterschiedsbetrags

FG Hamburg, Urteil vom 05.05.2008 - Aktenzeichen 6 K 198/05

DRsp Nr. 2008/16297

Tonnagebesteuerung, Auflösung des Unterschiedsbetrags

Die mit dem Übergang zur Tonnagebesteuerung zur Erfassung bisher angelaufener stiller Reserven gesondert und gegebenenfalls einheitlich festgestellten Unterschiedsbeträge können nach der ursprünglichen Gesetzesfassung auch vor den in § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG genannten Zeitpunkten dem Gewinn hinzugerechnet werden. Das Wort "spätestens" in § 5a Abs. 4 Satz 3 stellt kein offenkundiges redaktionelles Versehen des Gesetzgebers dar.

Normenkette:

EStG § 5a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der Hinzurechnung des gem. § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG gesondert und einheitlich festgestellten Unterschiedsbetrags.

Die Klägerin ist eine Partenreederei. Sie betrieb im Streitjahr 1999 ein Handelsschiff im internationalen Verkehr, einen sog. Bulk-Carrier, der vor allem zum Transport von Holz, Kohle und Getreide verwendet wurde. Das Schiff war 1985 gebaut und ist inzwischen, im Jahr 2003, wieder verkauft worden.

Mit Schreiben vom 29.12.1999 beantragte die Klägerin, den Gewinn für das von ihr betriebene Schiff vom 01.01.1999 an nach der geführten Tonnage zu ermitteln. Mit (Änderungs-)Bescheid vom 07.08.2002 stellte der Beklagte die Unterschiedsbeträge gem. § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG auf den 31.12.1998 EStG erklärungsgemäß wie folgt gesondert und einheitlich fest (insgesamt: 2.464.930,00 DM):

Handelsschiff