BFH - Beschluss vom 07.11.2007
III R 7/07
Normen:
EStG § 5a, § 16; FGO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 10427/05

Tonnagebesteuerung; Erledigungserklärung

BFH, Beschluss vom 07.11.2007 - Aktenzeichen III R 7/07

DRsp Nr. 2008/1652

Tonnagebesteuerung; Erledigungserklärung

Die Erledigung der Hauptsache kann auch erklärt werden, wenn nach Ergehen eines Gerichtsbescheids Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, der Kl. aber anschließend klaglos gestellt worden ist.

Normenkette:

EStG § 5a, § 16; FGO § 138 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war an einer Partenreederei beteiligt, die in der Vergangenheit von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zur Tonnagebesteuerung (§ 5a des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) übergegangen war. Im Jahre 2003 wurde das Schiff veräußert. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte es ab, den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG auf den wegen der Veräußerung dem Gewinnanteil des Klägers gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag zu gewähren. Das Finanzgericht wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 998).

Gegen den stattgebenden Gerichtsbescheid vom 10. Mai 2007 beantragte das FA mündliche Verhandlung. Der Gerichtsbescheid galt damit als nicht ergangen (§ 90a Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Vor der mündlichen Verhandlung stellte das FA den Kläger jedoch durch Änderung des angefochtenen Bescheids klaglos und erklärte die Hauptsache für erledigt. Der Kläger schloss sich der Erledigungserklärung an.