FG Niedersachsen - Urteil vom 28.02.2012
8 K 174/08
Normen:
EStG § 5a;

Tonnagebesteuerung: Erstjahr i.S. des § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.02.2012 - Aktenzeichen 8 K 174/08

DRsp Nr. 2012/14171

Tonnagebesteuerung: Erstjahr i.S. des § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG

Zur Antragstellung auf Gewinnermittlung gemäß § 5a Abs. 3 EStG. Nach § 5a Abs. 3 Satz 2 EStG i.d.F. von Art. 9 Nr. 6 Haushaltbegleitgesetz 2004 kann ein Antrag erst in dem Wj gestellt werden, das jeweils nach Ablauf eines Zeitraums von 10 Jahren, vom Beginn des ersten Jahres gerechnet, endet (§ 5a Abs. 3 Satz 2 EStG). Erstjahr ist das Wj, in dem der Stpfl. mit seiner auf die Erzielung derartiger gewerblicher Einkünfte gerichteten Tätigkeit begonnen hat. Auch für die Tonnagebesteuerung ist der einkommensteuerliche Beginn des Gewerbebetriebs maßgebend, nach dem Einkünfte aus Hilfs- oder Nebengeschäften, welche dem eigentlichen Geschäftsbetrieb vorangehen, bereits durch den Gewerbebetrieb erzielt werden. Hierunter fällt auch der Abschluss eines Bau- oder Kaufvertrags für ein zum Betrieb im internationalen Verkehr bestimmtes Handelsschiff und alle Maßnahmen, die auf den Erwerb und Betrieb des Schiffes gerichtet sind.

Normenkette:

EStG § 5a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin ihren Gewinn nach Maßgabe der Vorschrift des § 5a EStG ermitteln durfte.