Streitig ist, ob für ein als "stille Beteiligung" bezeichnetes Verhältnis und für eine Fremdwährungsverbindlichkeit auf Grund von Kursschwankungen Unterschiedsbeträge gemäß § 5 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) festzustellen sind.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH & Co. KG. ... Gegenstand ihres Unternehmens ist der Erwerb und der Betrieb der MS ".....", einem Containerschiff, und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.
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