FG Hamburg - Urteil vom 17.08.2011
2 K 42/11
Normen:
EStG § 5a;
Fundstellen:
DStRE 2012, 786

Tonnagesteuer: Keine Mindestbetriebszeit bei einer Option zu Tonnagesteuer

FG Hamburg, Urteil vom 17.08.2011 - Aktenzeichen 2 K 42/11

DRsp Nr. 2011/20950

Tonnagesteuer: Keine Mindestbetriebszeit bei einer Option zu Tonnagesteuer

Der Regelung des § 5a EStG kann keine zeitliche Mindestgrenze in Bezug auf den Betrieb eines Seeschiffes im internationalen Verkehr entnommen werden. Eine einschränkende Auslegung ist insbesondere nicht aus der Bindefrist des § 5a Abs. 3 Satz 3 EStG ableitbar.

Normenkette:

EStG § 5a;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin im Streitjahr den Gewinn nach § 5a Einkommensteuergesetz (EStG) ermitteln konnte und ob die Voraussetzungen für eine Kürzung gemäß § 9 Nr. 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) vorlagen.

Die Klägerin, eine Personengesellschaft der A-Gruppe, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ... 2002 gegründet. Zweck der Gesellschaft war gemäß § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Betrieb des Seeschiffes MT "B" und alle hiermit in Zusammenhang stehenden Geschäfte. An der Klägerin war bei Gründung als Komplementärin ohne Beteiligung an dem Vermögen der Gesellschaft die "C" Verwaltungsgesellschaft mbH und nach deren Ausscheiden in 2004 die D Schiffahrtsgesellschaft m. b. H. beteiligt. Der Komplementärin oblag die Geschäftsführung.