Streitig ist die Frage, ob der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG auch auf den Unterschiedsbetrag nach § 5 a Abs. 4 EStG anzuwenden ist.
Der im Jahre 1918 geborene Kläger war an der Partenreederei MS "U" beteiligt, die beim Finanzamt H. geführt wird. Diese Gesellschaft ist in der Vergangenheit von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zur Tonnagebesteuerung übergegangen. Im Jahre 2003 ist die MS "U" veräußert worden.
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