FG Niedersachsen - Urteil vom 07.12.2006
16 K 10427/05
Normen:
EStG § 5a Abs. 4 ; EStG § 5a Abs. 5 ; EStG § 16 Abs. 4 ; EStG § 34 ; EStG § 34c ; EStG § 35 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 810
EFG 2007, 998

Tonnagesteuer; Tonnagebesteuerung; Unterschiedsbetrag; Freibetrag; Veranlagung; Schiffsveräußerung; Verschiebung der Gewinne - Kein Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 EStG bei Tonnagebesteuerung

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 16 K 10427/05

DRsp Nr. 2007/7411

Tonnagesteuer; Tonnagebesteuerung; Unterschiedsbetrag; Freibetrag; Veranlagung; Schiffsveräußerung; Verschiebung der Gewinne - Kein Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 EStG bei Tonnagebesteuerung

1. Über die Gewährung eines Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG ist bei der Einkommensteuer-Veranlagung und nicht im gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren zu entscheiden. 2. Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG ist auf den Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG nicht anzuwenden.

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 4 ; EStG § 5a Abs. 5 ; EStG § 16 Abs. 4 ; EStG § 34 ; EStG § 34c ; EStG § 35 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG auch auf den Unterschiedsbetrag nach § 5 a Abs. 4 EStG anzuwenden ist.

Der im Jahre 1918 geborene Kläger war an der Partenreederei MS "U" beteiligt, die beim Finanzamt H. geführt wird. Diese Gesellschaft ist in der Vergangenheit von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zur Tonnagebesteuerung übergegangen. Im Jahre 2003 ist die MS "U" veräußert worden.