BFH - Beschluss vom 03.08.2005
I B 74/04
Normen:
AO § 14 § 64 Abs. 6 § 65 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1970
BFH/NV 2005, 1970
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 27.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VII 58/04

Totalisatorbetrieb als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

BFH, Beschluss vom 03.08.2005 - Aktenzeichen I B 74/04

DRsp Nr. 2005/17270

Totalisatorbetrieb als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein anlässlich von Pferderennen betriebenes Totalisatorunternehmen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt, der nicht als Zweckbetrieb zu beurteilen ist.

Normenkette:

AO § 14 § 64 Abs. 6 § 65 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch die Notwendigkeit der Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) schlüssig dargelegt.

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2003 X B 135/02, BFH/NV 2003, 1574).