FG München - Beschluss vom 26.04.2001
6 V 5173/00
Normen:
AO 1977 § 14 ; AO 1977 § 51 ; AO 1977 § 55 ; AO 1977 § 64 ; AO 1977 § 65 ; EStG § 4 Abs. 4 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; GewStG § 2 Abs. 3 ; GewStG § 7 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2; KStG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 952

Totalisatorunternehmen eines gemeinnützigen Traberzuchtförderungsvereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Zuordnung von Aufwendungen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder zum steuerbefreiten ideellen Bereich einer gemeinnützigen Körperschaft

FG München, Beschluss vom 26.04.2001 - Aktenzeichen 6 V 5173/00

DRsp Nr. 2001/10724

Totalisatorunternehmen eines gemeinnützigen Traberzuchtförderungsvereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Zuordnung von Aufwendungen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder zum steuerbefreiten ideellen Bereich einer gemeinnützigen Körperschaft

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass für einen als gemeinnützig anerkannten eingetragenen Verein, der die Traberzucht fördert, ein mit amtlicher Genehmigung auf dem Rennplatz des Vereins betriebenes Totalisatorunternehmen keinen Zweckbetrieb, sondern einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt. 2, Muss der Verein nach den Auflagen der amtlichen Genehmigung die Einnahmen aus dem Totalisatorenbetrieb teilweise z.B. an die Commission für Traberzucht- und -rennen in Bayern (CTB) für die Erfüllung der Aufgaben der Züchtervereinigung, den Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e.V. abführen sowie zur Erhöhung der Rennpreise und Züchterprämien verwenden, dürfen diese Ausgaben beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Totalisatorunternehmen" gewinnmindernd abgezogen werden.