Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers von 850,00 € zum Erwerb eines künstlichen Haarteils (Toupet) als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig sind.
Die Kläger sind zur Einkommensteuer 2006 zusammenveranlagte Eheleute. Der im November 1939 geborene Kläger bezeichnet sich als Rentner, die 1941 geborene Ehefrau als Hausfrau.
Im - wegen anderer Punkte geänderten - Einkommensteuerbescheid 2006 vom 6. Mai 2008 lehnte es das Finanzamt - anders als in den vorausgegangenen Jahren ab 2001 - ab, neben Aufwendungen für allgemeine Krankheitskosten von (unstreitig) 2.130,00 € weitere Kosten von 850,00 € zum Erwerb eines Toupets für den Kläger als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen (Bl. 58 ESt-Akte).
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