FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.11.2008
2 K 1928/08
Normen:
EStG § 33;

Toupet für Mann keine außergewöhnliche Belastung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2008 - Aktenzeichen 2 K 1928/08

DRsp Nr. 2009/1489

Toupet für Mann keine außergewöhnliche Belastung

Auch bei nicht erblich bedingtem Haarausfall eines Mannes ist die Anschaffung eines Toupets regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung.

Normenkette:

EStG § 33;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers von 850,00 € zum Erwerb eines künstlichen Haarteils (Toupet) als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig sind.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer 2006 zusammenveranlagte Eheleute. Der im November 1939 geborene Kläger bezeichnet sich als Rentner, die 1941 geborene Ehefrau als Hausfrau.

Im - wegen anderer Punkte geänderten - Einkommensteuerbescheid 2006 vom 6. Mai 2008 lehnte es das Finanzamt - anders als in den vorausgegangenen Jahren ab 2001 - ab, neben Aufwendungen für allgemeine Krankheitskosten von (unstreitig) 2.130,00 € weitere Kosten von 850,00 € zum Erwerb eines Toupets für den Kläger als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen (Bl. 58 ESt-Akte).