VGH Bayern - Beschluss vom 26.06.2017
2 ZB 16.152
Normen:
DSchG Art. 4 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; DSchG Art. 4 Abs. 3 S. 1-3; DSchG Art. 6; GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; AGBGB Art. 71 Abs. 1 S. 2 und S. 4;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 14.1440

Tragung der Kosten für Maßnahmen zur Instandhaltung eines Baudenkmals durch den Eigentümer; Mitwirkungspflichten eines Denkmaleigentümers

VGH Bayern, Beschluss vom 26.06.2017 - Aktenzeichen 2 ZB 16.152

DRsp Nr. 2017/12421

Tragung der Kosten für Maßnahmen zur Instandhaltung eines Baudenkmals durch den Eigentümer; Mitwirkungspflichten eines Denkmaleigentümers

1. Der Eigentümer eines Baudenkmals ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht und Duldungspflicht gehalten, der Behörde die Grundlagen für die Zumutbarkeitsprüfung bezüglich der Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen i.S.d. Art. 4 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 DSchG zu liefern. Es ist mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, dem Eigentümer die Darlegungs- und Beweislast dafür aufzubürden, dass er von seinem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch auch nicht veräußern kann.2. Entstanden ist ein Anspruch, sobald er im Weg der Klage geltend gemacht werden kann. Zu den erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 S. 1 DSchG für die Entstehung des Anspruchs gehört insbesondere auch der Vorbehalt der Zumutbarkeit.