FG München - Urteil vom 03.05.2007
14 K 3800/05
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; ZK 12 Abs. 5; GemZT i.d.F. der VO Nr. 1810/2004 AV 2a; GemZT Anm. 2a zu Abschn. XVI; GemZT Pos. 8471; GemZT Unterpos. 8543 8995;

Transmitter und Sensoren für ein Koordinatensystem

FG München, Urteil vom 03.05.2007 - Aktenzeichen 14 K 3800/05

DRsp Nr. 2007/17451

Transmitter und Sensoren für ein Koordinatensystem

Geräte, die ein Magnetfeld generieren und abtasten und die Impulse weiterleiten, besitzen eine eigene Funktion und sind, weil diese Funktion in den Positionen des Kap. 85 nicht genannt oder inbegriffen sind, in die Pos. 8543 und dort in die Unterpos. 8543 8995 einzureihen. Dies gilt auch, wenn die Geräte über keine eigene Stromquelle verfügen und die Befehle von einer Steuerungseinheit erhalten.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; ZK 12 Abs. 5; GemZT i.d.F. der VO Nr. 1810/2004 AV 2a; GemZT Anm. 2a zu Abschn. XVI; GemZT Pos. 8471; GemZT Unterpos. 8543 8995;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung von Transmittern und eines Sensors für das System "Ascension Flock of Birds".

Die Klägerin beantragte am 13. Oktober 2005 bei der Oberfinanzdirektion - OFD - ... - Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt - (ZPLA) die Erteilung von drei verbindlichen Zolltarifauskünften - vZTAe - über die als "Ascension Flock of Birds Sensor", "Ascension Flock of Birds Standard Transmitter" und "Ascension Extended Range Transmitter (ERT)" bezeichneten Waren und begehrte die Einreihung als "anderes Teil und Zubehör, für Maschinen der Pos. 8471" in die Unterpos. 8473 3090 der Kombinierten Nomenklatur (KN).