FG Hamburg - Urteil vom 28.02.2007
4 K 126/06
Normen:
VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 202 Abs. 1 lit. a ; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 233 lit. d ; ZK Art. 202 Abs. 1 lit. a ; ZK Art. 233 lit. d ;

Transport unversteuerter Zigaretten im Anschluss an eine Zwischenlagerung

FG Hamburg, Urteil vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 4 K 126/06

DRsp Nr. 2007/8454

Transport unversteuerter Zigaretten im Anschluss an eine Zwischenlagerung

1. Hat ein Taxifahrer davon Kenntnis, dass er Zigaretten in größerer Menge befördert, ohne genau zu wissen, dass es sich um unversteuerte und unverzollte Zigaretten handelt, so hätte er angesichts dessen, dass eine solche Beförderung nicht die übliche Art und Weise ist, in der verzollte und versteuerte Zigaretten transportiert werden, vernünftigerweise wissen müssen, dass es sich dabei um vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachte Waren handeln muss. 2. Ein Erlöschen der Einfuhrabgaben nach Art. 233 lit. d Zollkodex scheidet aus, wenn die Zigaretten erst beschlagnahmt wurden, nachdem sie im Anschluss an eine Zwischenlagerung übernommen worden sind. Dann erfolgte die Beschlagnahme nicht mehr beim vorschriftswidrigen Verbringen.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 202 Abs. 1 lit. a ; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 233 lit. d ; ZK Art. 202 Abs. 1 lit. a ; ZK Art. 233 lit. d ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Abgaben im Zusammenhang mit dem illegalen Besitz von Zigaretten.