FG Niedersachsen - Urteil vom 24.03.2004
2 K 2/03
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 830

Trauerredner; Freiberufliche Tätigkeit; Künstlerische Tätigkeit; Redeschablone - Freiberufliche Tätigkeit einer Trauerrednerin

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.03.2004 - Aktenzeichen 2 K 2/03

DRsp Nr. 2004/10785

Trauerredner; Freiberufliche Tätigkeit; Künstlerische Tätigkeit; Redeschablone - Freiberufliche Tätigkeit einer Trauerrednerin

1. Die Tätigkeit einer Trauerrednerin kann künstlerisch und damit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG freiberuflich sein, wenn die Trauerreden im Wesentlichen eigenschöpferisch sind und eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen. 2. Die Tätigkeit einer Trauerrednerin ist nicht künstlerisch, wenn die Rednerin in der überwiegenden Zahl der Fälle nach Redeschablonen verfährt und nur für besonders gelagerte Ausnahmefälle einen individuellen Text entwirft.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Trauerrednerin der Gewerbesteuerpflicht unterliegt.

Die Klägerin war als Trauerrednerin tätig. Sie hielt im Jahre 2000 nach eigenen Angaben 455 Trauerreden, jeweils mit einer ca. 20-25-minütigen Redezeit. Ihre Kunden waren zumeist die Angehörigen von Verstorbenen, die die Klägerin beauftragten, anlässlich der Trauerfeier eine - dem Zweck angemessene - Trauerrede zu halten.

Das Finanzamt (FA) behandelte den aus der Tätigkeit erzielten Gewinn als gewerbesteuerpflichtig und erließ für das Streitjahr einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.