Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. September 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 10.000 €
I.
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