VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 19.06.2017
9 S 168/15
Normen:
LVwVfG § 48 Abs. 1 S. 1; LVwVfG § 48 Abs. 2; LVwVfG § 48 Abs. 3; LVwVfG § 48 Abs. 4; ÄAppO § 10 Abs. 1; ÄAppO § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; ÄAppO § 11 Nr. 1; BGB § 195; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4; StGB § 267 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 09.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2556/13

Trennen der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung von der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung; Bedeutung des Zeitablaufs bei der Rücknahme einer Zulassung zu einer Prüfung bei erfolgreichem Studienabschluss

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2017 - Aktenzeichen 9 S 168/15

DRsp Nr. 2017/10250

Trennen der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung von der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung; Bedeutung des Zeitablaufs bei der Rücknahme einer Zulassung zu einer Prüfung bei erfolgreichem Studienabschluss

1. Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung ist von der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung zu trennen.2. Zur Bedeutung des Zeitablaufs bei der Rücknahme einer Zulassung zu einer Prüfung bei erfolgreichem Studienabschluss.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2013 - 12 K 2556/13 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LVwVfG § 48 Abs. 1 S. 1; LVwVfG § 48 Abs. 2; LVwVfG § 48 Abs. 3; LVwVfG § 48 Abs. 4; ÄAppO § 10 Abs. 1; ÄAppO § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; ÄAppO § 11 Nr. 1; BGB § 195; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4; StGB § 267 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Zulassung zur Ärztlichen Vorprüfung und zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung.