BFH - Beschluss vom 23.06.2004
VI B 28/04
Normen:
FGO § 73 Abs. 1 S. 2 § 121 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1420
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 2712/01

Trennung eines Verfahrens

BFH, Beschluss vom 23.06.2004 - Aktenzeichen VI B 28/04

DRsp Nr. 2004/13454

Trennung eines Verfahrens

Die Trennung eines Verfahrens ist sachdienlich, wenn die Kl. bei einer Mehrzahl von Streitgegenständen nur ein Rechtsmittel geführt haben, eine Entscheidungsreife jedoch nur teilweise vorliegt.

Normenkette:

FGO § 73 Abs. 1 S. 2 § 121 ;

Gründe:

1. Der Senat hielt es für geboten, das Verfahren wegen Erlass von Einkommensteuer 1999 (VI B 107/04) von dem gegen die Einkommensteuer-Festsetzung 1999 gerichteten Verfahren (VI B 28/04) abzutrennen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 121 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- analog). Die Trennung war auch deshalb sachdienlich, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bei einer Mehrzahl von Streitgegenständen nur ein Rechtsmittel geführt haben, eine Entscheidungsreife jedoch nur teilweise vorliegt (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 73 Rz. 23).

2. Die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (VI B 28/04) ist unbegründet.